Bundesurlaubsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte
sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen,
die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind;
für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat
des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für
die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit
in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahrs
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag
ergeben,
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits
Urlaub
über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten,
so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht
zurückgefordert werden.
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht
nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr
bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine
Bescheinigung über den im laufenden
Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und
Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des
Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn,
dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der
Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu
gewähren, es sei denn,
dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe
eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden,
und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf
Werktagen,
so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende
Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das
nächste Kalenderjahr ist nur statthaft,
wenn dringende betriebliche oder in der
Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub
in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs
gewährt und genommen werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein
nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub
jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu
übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden,
(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach
dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst,
das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des
Urlaubs erhalten hat,
mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten
Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur
vorübergehender Natur,
die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten,
ist von dem erhöhten Verdienst
auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im
Berechnungszeitraum infolge von
Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
eintreten,
bleiben für die Berechnung des
Urlaubsentgelts außer Betracht.
Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge,
die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden,
sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt
des Urlaubs auszuzahlen.
Gleichgestellten, für die die
Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen
ist,
gelten die vorstehenden Bestimmungen mit
Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und
nach
§ 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder,
falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden,
von diesem bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein
Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert
des in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden
Jahres
oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
verdienten Arbeitsentgelts
vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne
Unkostenzuschlag
und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen,
den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu
leistenden Zahlungen.
2. War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig
beschäftigt,
so brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt
nach Nummer 1
nur so viele Urlaubstage gegeben zu werden, wie
durchschnittliche Tagesverdienste,
die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach
Nummer 1 enthalten sind.
3. Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen
soll erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des
Urlaubs ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes)
und nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c des
Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte
erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem
Zwischenmeister beschäftigt werden,
von diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der
Urlaubsansprüche
der von ihnen Beschäftigten einen Betrag von 9,1 vom Hundert
des an sie ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge
ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an
Feiertagen,
den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu
leistenden Zahlungen.
5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt
sind,
haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen
nach
den Nummern 1 und 4 nachweislich zu zahlenden Beträge.
6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im
Entgeltbeleg auszuweisen.
7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass Heimarbeiter (§ 1 Abs.
1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes),
die nur für einen Auftraggeber tätig sind und tariflich
allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt werden,
Urlaub nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen erhalten.
8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden die §§
23 bis 25, 27 und 28
und auf die in den Nummern 1 und 4 vorgesehenen Beträge
außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
entsprechende Anwendung.
Für die Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der in
Nummer 4 genannten Personen
gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit
Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1
kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
Die abweichenden Bestimmungen haben
zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung,
wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen
Urlaubsregelung vereinbart ist.
Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2
Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige
Wirtschaftszweige,
in denen als Folge häufigen Ortswechsels
der von den Betrieben zu leistenden Arbeit
Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in
erheblichem Umfange üblich sind,
kann durch Tarifvertrag von den
vorstehenden Vorschriften
über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden,
soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle
Arbeitnehmer erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft
sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft
und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
kann von der Vorschrift über das
Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1)
(1) Unberührt bleiben die
urlaubsrechtlichen Bestimmungen
des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S.
293),
geändert durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169),
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S.
665),
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl.
I S. 449),
und des Seemannsgesetzes vom 26. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713),
geändert durch Gesetz vom 25. August 1961
(Bundesgesetzbl. II S. 1391),
jedoch wird
a) und b) ...
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer
Kraft.
In Kraft bleiben jedoch die
landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des
Nationalsozialismus
und für solche Arbeitnehmer, die geistig
oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.